Die Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen werden neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen
sowie den Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht. Sie umfassen die Unterstützung und sonstige Hilfen
im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen Folgendes ein:

Begleitung:

Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, insbesondere +

  • Spaziergänge, Begleitung zum Friedhof
  • Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten
  • Begleitung bei kulturellen oder anderen Veranstaltungen, auch zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte

Beschäftigung:

Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere +

  • Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  • Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
  • Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechtenTag-/Nacht- Rhythmus
  • Hilfestellung und Unterstützung zur Orientierung (Zeit, Ort, Person)
  • Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung
  • Förderung der Kommunikation

Beaufsichtigung:

Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht imVordergrund steht, insbesondere +

  • Anwesenheiten zur Beobachtung des Pflegebedürftigen zu Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung
  • emotionale Sicherheit durch die Anwesenheit einer vertrauten Person zu geben

Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen

Mit der Nutzung von Dienstleistungen ist die Unterstützung bei der+

  • Organisation und Inanspruchnahme pflegerischer oder haushaltsnaher
           Dienstleistungen (z.B. Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Handwerk,
           Friseur und Fußpflege) gemeint.

Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten

+

  • Die Regelung finanzieller Angelegenheiten umfasst die Unterstützung  
    bei der Erledigung alltäglicher finanzieller Angelegenheiten (z.B. das
    Führen eines Girokontos, Mietzahlungen vornehmen) oder bei der
    Entscheidung, ob genügend Bargeld im Hause ist oder ob eine
    Rechnung bezahlt werden muss.
  • Mit der Regelung von Behördenangelegenheiten ist der Umgang mit
    staatlichen und kommunalen Behörden oder mit
    Sozialversicherungsträgern gemeint. Die Leistung umfasst die
    Unterstützung bei der Organisation von Terminen bzw. bei der
    Entscheidung, ob z.B. ein Antrag gestellt oder ein Behördenbrief
    beantwortet werden muss. 

Dabei kann es sich jedoch und nicht um die  vollständige  Übernahme der aufgeführten Tätigkeiten handeln. Gegen eine vollständige Übernahme der Tätigkeiten sprechen u.a. fehlende Bevollmächtigungen, Regelungen zum Postgeheimnis, haftungsrechtliche Bedenken.

Pflegerische Betreuung und Anleitung:

Hilfen und Unterstützung in den Bereichen kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und bei psychischen Problemlagen, z. B.: +

  • Hilfen bei der Kommunikation, 
  • emotionale Unterstützung, 
  • Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen, 
  • Orientierungshilfen, 
  • kognitiv fördernde Maßnahmen, 
  • Präsenz, um emotionale Sicherheit zu geben

Unterstützung bei der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Anleitung:

Diese findet zusätzlich zur erbrachten Pflegesachleistung statt, um Pflegebedürftige bzw. Pflegepersonen dabei zu unterstützen, während der Abwesenheit des Pflegedienstes pflegerelevante Situationen bewältigen zu können.  zB.:+

  • Anregung und Aktivierung bei der Zubereitung von Essen und Trinken
  • Hilfe beim An- und Auskleiden, in Bezug auf witterungsgerechte Bekleidung
  • Mobilisation und Transfer
  • Hilfen zur Haushaltsführung

Diese Anleitung kann ergänzt und vertieft werden durch geplante Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 Satz 6 SGB XI und durch Pflegekurse nach § 45 SGB XI.

Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen

Mit der Nutzung von Dienstleistungen ist die Unterstützung bei der Organisation und Inanspruchnahme pflegerischer oder haushaltsnaher
Dienstleistungen (z.B. Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Handwerk, Friseur und Fußpflege) gemeint.

Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten

Die Regelung finanzieller Angelegenheiten umfasst die Unterstützung bei der Erledigung alltäglicher finanzieller Angelegenheiten (z.B. das Führen eines Girokontos, Mietzahlungen vornehmen) oder bei der Entscheidung, ob genügend Bargeld im Hause ist oder ob eine Rechnung bezahlt werden muss.

Mit der Regelung von Behördenangelegenheiten ist der Umgang mit staatlichen und kommunalen Behörden oder mit Sozialversicherungsträgern gemeint. Die Leistung umfasst die Unterstützung bei der Organisation von Terminen bzw. bei der Entscheidung, ob z.B. ein Antrag gestellt oder ein Behördenbrief beantwortet werden muss.

Dabei kann es sich jedochund nicht um die vollständige Übernahme der aufgeführten Tätigkeiten handeln. Gegen eine vollständige Übernahme der Tätigkeiten sprechen u.a. fehlende Bevollmächtigungen, Regelungen zum Postgeheimnis, haftungsrechtliche Bedenken.

Wichtige Informationen für Sie

Die Übernahme der hierzu erforderlichen Entscheidungen und Tätigkeiten im Sinne des Betreuungsrecht ist nicht gemeint!

Pflegerische Betreuung und Anleitung

Hilfen und Unterstützung in den Bereichen kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und bei psychischen Problemlagen, z. B.:

  • Hilfen bei der Kommunikation,
  • emotionale Unterstützung,
  • Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen,
  • Orientierungshilfen,
  • kognitiv fördernde Maßnahmen,
  • Präsenz, um emotionale Sicherheit zu geben

und/oder

Unterstützung bei der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

und/oder

Anleitung

Diese findet zusätzlich zur erbrachten Pflegesachleistung statt, um Pflegebedürftige bzw. Pflegepersonen dabei zu unterstützen, während der Abwesenheit des Pflegedienstes pflegerelevante Situationen bewältigen zu können. zB.:

  • Anregung und Aktivierung bei der Zubereitung von Essen und Trinken
  • Mobilisation und Transfer
  • Hilfe beim An- und Auskleiden, in Bezug auf witterungsgerechte Bekleidung
  • Hilfen zur Haushaltsführung

Diese Anleitung kann ergänzt und vertieft werden durch
geplante Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 Satz 6 SGB XI und
durch Pflegekurse nach § 45 SGB XI.